Wissenswert Haftungsrisiken von Gebäudebesitzern bei Sturm Durch den Klimawandel werden starke Stürme auch in Europa immer häufiger und vor allem immer heftiger. In diesem Zusammenhang steigt auch die Anzahl der Schäden, welche durch umherfliegende Gebäudeteile entstehen, immer mehr an. Wer sich als Gebäudeeigentümer auf die Aussage verlässt, dass er bei „höherer Gewalt“ nicht haften müsse, wird eines Besseren belehrt. Am 31. März 2015 wurde ein Auto, das vor einer Kirche geparkt war, stark beschädigt. An diesem Tag herrschte eine Windgeschwindigkeit von 10 Beaufort (100 km / h). Das Kirchturmdach wurde teilweise abge deckt, rund 60 Ziegel fielen herunter und beschädigten unter anderem auch das Auto. Zunächst wurde der Schaden durch den KfzVersicherer beglichen. Der KfzVersicherer nahm die Kirche in Regress, da diese als Gebäude eigentümer dafür Sorge tragen muss, dass sich auch bei Sturm keine Gebäudeteile lösen können. Die Kirche wollte die Zahlung verweigern, da es sich hierbei um höhere Gewalt, eine Windhose, gehandelt hätte. Die KfzVersicherung klagte daraufhin vor dem Landgericht (LG) Stuttgart und erhielt mit dem Urteil vom 26. April 2016 Recht: Regress ansprüche wurden unter Maßgabe des Para graphen § 836 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dem Versicherer zugesprochen (Az. 3O340 / 15). Ein Beitrag von Susanne Hartmann, Abteilungsleiterin Haftpflicht Vertrag – Firmenkunden Der § 836 Satz 1 BGB besagt: „(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit dem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesund heit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grund stücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder man gelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwen dung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.“ Dies bedeutet: Wenn bei einem Sturm Dach ziegel herunterfallen, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Dach mangelhaft errichtet oder unterhalten wurde. Das Gericht ist der Meinung, dass ein Grundstückseigen tümer mit erheblichen Sturmstärken rechnen und damit für die Festigkeit der Gebäudeteile sorgen muss. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Landgerichtes und wies die Berufung der Beklagten zurück (Az. 4U 97 / 16). 4 BLICKPUNKT 2 | 20