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Klare Position der HAFTPFLICHTKASSE DARMSTADT: Es wird reguliert! 


Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 10. Mai 2012 (Az.: 8 U 213/11), basierend auf der Rechtsprechung der bisherigen Beweislastregelung, Folgendes entschieden: Ein Versicherungs­nehmer, der seinen Versicherer gewechselt hat und nicht nachweisen kann, zu welchem genauen Zeitpunkt ein Schaden eingetreten ist, hat keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung. Beide Versicherer lehnten daher ‑ zwar formaljuristisch korrekt, aber leider kundenunfreundlich ‑ die Zahlung ab.

Ursache des Schadens war der undichte Kaltwasseranschluss der Geschirrspülmaschine. Sachverständige und selbst die Materialprüfungsanstalt Braunschweig konnten lediglich feststellen, dass die Undichtigkeit schon eine geraume Zeit bestanden haben musste. Dem Vor- und dem Nachversicherer der Wohngebäudeversicherung konnte der Schaden jedoch nicht eindeutig zugeordnet werden.

Deshalb erklärt die HAFTPFLICHTKASSE DARMSTADT nochmals ausdrücklich, dass bei einem ähnlich gelagerten Fall in allen von ihr betriebenen Sparten dieser Schaden übernommen wird.

Zweifel bei der Zuständigkeit des Versicherers bei Versichererwechsel sollen und dürfen nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen!

Eine bedingungsgemäße Deckung vorausgesetzt, übernimmt die HAFTPFLICHTKASSE DARMSTADT somit als aktueller Versicherer die Schadenregulierung, eine Deckungslücke durch einen Versichererwechsel wird damit ausgeschlossen.

Der Versicherungsnehmer – aber auch der vermittelnde Versicherungsmakler – darf nicht dafür bestraft werden, dass eine eindeutige Zuordnung des Schadens in den Verantwortungsbereich des Vor- oder Nachversicherers nicht möglich ist.