Beitragsangleichung in der Haftpflichtversicherung zum 01.07.2018
nach Ergebnis der unabhängigen Treuhänder-Ermittlung.
29.05.2018
Mit Wirkung zum 01. Juli 2018 wird die Haftpflichtkasse die Beiträge im Bestand des Haftpflichtgeschäfts ab der nächsten Hauptfälligkeit um 10 Prozent anheben. In den letzten 15 Jahren hat der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die Beiträge der Haftpflichtversicherung trotz der ständig steigenden Preis- und Schadenentwicklung lediglich zweimal angepasst. Auf Angleichungen im Firmenkundenbereich hat die Haftpflichtkasse über Jahrzehnte hinweg verzichtet.
Über viele Jahre hinweg ist es der Haftpflichtkasse gelungen, der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung zu trotzen und ihre Beitragssätze in der Haftpflichtversicherung weitestgehend stabil zu halten. Trotz der ständig steigenden Preis- und Schaden-entwicklung hat der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die Beiträge der Haftpflichtversicherung innerhalb von 15 Jahren lediglich zweimal angepasst. Auf Angleichungen im Firmenkundenbereich hat das Roßdörfer Versicherungsunternehmen über Jahrzehnte hinweg verzichtet.
Dieses Jahr wird die Haftpflichtkasse der von einem unabhängigen Treuhänder empfohlenen Beitragsangleichung folgen und zum 1. Juli 2018 ihre Beitragssätze gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) um zehn Prozent erhöhen.
Das Niveau der Schadensersatzansprüche unterliegt ebenfalls der allgemeinen Preis- und Lohnentwicklung; so tragen etwa höhere Stundensätze in Reparaturbetrieben ebenfalls zu steigenden Schadensaufwendungen bei.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt Jahr für Jahr, ob aufgrund gestiegener Schadenzahlungen eine Beitragsangleichung in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung erforderlich ist.
Unter Berücksichtigung der in den beiden Vorjahren nicht wirksam gewordenen Veränderung, hat dieses Jahr der Treuhänder eine Erhöhung des Durchschnitts der Schadenzahlungen im Kalenderjahr 2017 gegenüber dem Kalenderjahr 2014 um insgesamt 13,6 Prozent errechnet. Die gemäß AHB vorgeschriebene Abrundung des ermittelten Prozentsatzes auf die nächst niedrigere durch fünf teilbare ganze Zahl ergibt eine Erhöhung um 10 Prozent .