AGG-Versicherung:  Weil der Arbeitgeber die Verantwortung trägt


Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auch bekannt als “Antidiskriminierungsgesetz”, stellt sicher, dass Menschen nicht aufgrund ihres Alters, Geschlechts, ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, ihrer Weltanschauung, sexuellen Neigung oder einer Behinderung benachteiligt werden. Sie als Arbeitgeber oder Unternehmer sind daher verpflichtet, auf die Einhaltung dieser Regeln zu achten. Andernfalls können Sie unter anderem auf Schadenersatz wegen Diskriminierung verklagt werden.

Es genügt beispielsweise bereits, eine nicht geschlechtsneutral formulierte Stellenanzeige, um sich im schlimmsten Fall gegen eine Diskriminierungsklage verteidigen zu müssen. Da diese Fälle schnell sehr kompliziert werden, kann juristischer Beistand sehr teuer werden.

Wichtige Leistungen im Überblick:

  • Ansprüche wegen Diskriminierung nach AGG und anderen Gesetzen
  • Deckung der Anwalts- und Gerichtskosten
  • Vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen
  • Deckung von Pflichtverletzungen bis zu drei Jahre nach Vertragsende, die vor Vertragsende begangen wurden
  • Bei Haftpflichtansprüchen: Übernahme von Entschädigung oder Schadensersatz, Abwehr- und Kostenschutz

Die Leistungen der AGG-Versicherung sind von einer klassischen Betriebs-Haftpflichtversicherung nicht gedeckt. Daher empfiehlt es sich in den meisten Fällen, den bestehenden Haftpflichtschutz um eine Versicherung gegen Ansprüche nach dem Antidiskriminierungsgesetz zu ergänzen.

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Unternehmen haften laut Gesetz aber nicht nur für eigene Verstöße gegen das AGG, sondern unter Umständen auch für Diskriminierungen, die von den eigenen Mitarbeitern begangen wurden. In solchen Fällen schützt die AGG-Versicherung vor den Ansprüchen Dritter. Sie deckt darüber hinaus mögliche Schadenersatzansprüche sowie Anwalts- und Gerichtskosten ab, die im Laufe eines Verfahrens entstehen.

Die Haftpflichtkasse hat ein Konzept entwickelt, das Unternehmer bei solchen Ansprüchen schützt. Die AGG-Versicherung gilt für Sie und Ihre Betriebsangehörigen und greift bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

Beispiel:

Unser Versicherungsnehmer, Betreiber einer großen Diskothek, wurde mit folgender Klage überzogen: Die Klägerin, eine junge Frau mit Migrationshintergrund, wollte eine Diskothek besuchen. Begleitet wurde sie dabei von ihrem Ehemann und zwei ausländischen Geschäftsfreunden, die auf der Suche nach Geschäftskontakten in Deutschland waren. Der Türsteher verwehrte der gesamten Gruppe den Einlass mit dem Hinweis, dass „Ausländern der Zutritt untersagt sei“. Auf die Mitteilung der Klägerin hin, dass sie Ortsansässige sei und in der Nachbarschaft wohne, erwiderte der Türsteher nur, dass das „bei Ausländern völlig egal sei“. Die Klägerin wurde durch den verweigerten Zutritt im Sinn der §§ 3 und 19 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes benachteiligt. Der Türsteher war Erfüllungsgehilfe des beklagten Diskothekenbetreibers, so dass ihm sein Verhalten gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist. Der Beklagte wurde zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verurteilt.
Die Haftpflichtkasse regulierte diesen Fall.