Begriffe aus der Versicherungswelt verständlich erklärt
Von A wie Anbaumöbel bis Z wie Zweitwohnung erklärt die Haftpflichtkasse Begriffe aus der Versicherungswelt. Erfahren Sie im Versicherungslexikon was sich hinter den Begriffen verbirgt und welche Relevanz die jeweiligen Punkte auf den Abschluss Ihrer Versicherung haben.
Diese Leistungsbeschreibung stellt einen allgemeinen verständlichen Kurzüberblick dar.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz ist der Wortlaut der Versicherungsbedingungen. Sie sind jederzeit anforderbar und einsehbar.
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Privathaftpflicht
Tagesmutter
AVB A1-6.18Tagesmütter haften für die durch ihre minderjährigen Tageskinder verursachten Schäden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen. Die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter/Tageseltern, insbesondere der sich daraus ergebenden Aufsichtspflicht, gilt im Rahmen der aktuellen Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse mitversichert. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine Berufsausübung handelt. Eingeschlossen sind zudem auch Haftpflichtansprüche der Tageskinder gegenüber Tagesmutter/Tageseltern und deren eigenen Kindern wegen Personenschäden.
Beispiel 1
Gegen ein geringfügiges Entgelt betreut Frau Clemens ein vierjähriges Kind. Beim Spielen verletzt sich das Kind am Auge mit einer herumliegenden Schere. Die Eltern des Kindes sind der Meinung, dass die Tagesmutter ihre Sorgfaltspflicht vernachlässigt und den Schaden fahrlässig herbeigeführt hat. Die Eltern des Kindes fordern Schadenersatz. Die Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse von Frau Clemens übernimmt hier die Klärung und ggf. die Regulierung.
Beispiel 2
Frau Max arbeitet als Tagesmutter von drei kleinen Kindern, mit denen sie zum nahe gelegenen Spielplatz geht. Einer der Jungen haut beim Spielen in der Sandkiste unbeabsichtigt einem Mädchen seine Blechschaufel auf den Kopf und verletzt sie dabei. Da Kinder unter sieben Jahren grundsätzlich nicht selbst für ihre Schäden haften, wird hier geprüft, ob eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Tagesmutter vorliegt. Die Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse von Frau Max kümmert sich um ihre Interessen.
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Unfall
Tauchtypische Unfälle
BBU Unfall Einfach 1. I. Ziff. 9, 2. I. Ziff. 6, 3. I. Ziff. 4Der > Unfallbegriff setzt u. a. voraus, dass das Ereignis, das zu einer Verletzung führt, plötzlich von außen auf den Körper einwirkt. Gerade beim Tauchsport gibt es Unfälle, bei denen diese Voraussetzung nicht gegeben sein muss. Ein Taucher, der sich in mehreren Metern Wassertiefe befindet, ist einem höheren Umgebungsdruck ausgesetzt als an der Wasseroberfläche. Aufgrund physikalischer Gesetze reichert sich sein Blut mit eingeatmeter Luft an. Steigt der Taucher nun zu schnell auf, bilden sich im Blut kleine Bläschen, die die Adern verstopfen und zu schweren Schäden führen können. Der Effekt der Bläschenbildung beruht auf denselben physikalischen Gesetzen, wie beim Öffnen einer Sprudelflasche das Aufsteigen von Blasen. Diese Erkrankung nennt man Dekompressionskrankheit. Sie wird zunächst in einer Druckkammer behandelt (> Druckkammerkosten). Die Bildung von Blasen im Blut ist kein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und würde daher nicht als Unfall gelten, wenn tauchtypische Unfälle nicht explizit eingeschlossen wären.
Beispiel
Herr Franz unternimmt im Urlaub einen Tauchgang in 40 Meter Tiefe. Dort hält er sich 30 Minuten auf, als plötzlich zu viel Luft in seine Tauchweste gerät. Er wird nervös und verliert in der ungewohnten Situation die Kontrolle. Der entstehende Auftrieb seiner Tauchweste treibt ihn viel zu schnell an die Wasseroberfläche, so dass ihm ein erforderliches langsames Auftauchen nicht möglich ist. Durch das zu schnelle Auftauchen bilden sich Bläschen im Blut, durch die die Versorgung des Rückenmarks verstopft wird. Herr Franz erleidet als Dauerfolge Lähmungen. Die Unfall Einfach zahlt die Behandlungskosten.
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Tierhalter
Therapiehund
Über die THV Einfach Komplett der Haftpflichtkasse gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter mitversichert, auch wenn der Hund zu Therapiezwecken verwendet wird. Voraussetzung bleibt jedoch, dass es sich um eine private Tierhaltung handelt.
Beispiel
Versicherungsnehmerin Wolter engagiert sich ehrenamtlich in einem Heim für behinderte Kinder. Hierzu nimmt sie zeitweise ihren Familienhund, der eine Ausbildung zum Therapiehund absolviert hat, zu therapeutischen Zwecken mit ins Heim. Sollte es hierbei durch den Hund zu einem Schadenfall mit Schädigung Dritter kommen, so besteht Versicherungsschutz im Rahmen der THV Einfach Komplett.
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Tierhalter
Tierhalter
Als Tierhalter wird derjenige bezeichnet, der in eigenem Interesse durch Gewährung von Obdach und Unterhalt die Sorge für ein Tier übernommen hat, und zwar nicht bloß zu einem vorübergehenden Zweck, sondern auf einen Zeitraum von gewisser Dauer. Ein Eigeninteresse und eine Besitzstellung irgendwelcher Art sind in der Regel als ausreichend anzusehen, um eine Haltereigenschaft zu bejahen. Dies gilt umso mehr, wenn die Befugnis hinzutritt, über die Betreuung und die Existenz des Tieres zu entscheiden.
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Tierhalter
Tierhüter
Tierhüter ist, wer für den Tierhalter die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernommen hat. Der Vertrag kann auch konkludent geschlossen werden (z. B. durch Übergabe zur Verwahrung). Die nur tatsächliche Übernahme der Beaufsichtigung eines Tieres begründet noch keine Tierhütereigenschaft. Unter Führung der Aufsicht über das Tier ist die Sorge zu verstehen, dass das Tier keinen Schaden anrichtet. Als Tierhüter sind regelmäßig anzusehen der Verwahrer, der Entleiher und der Mieter, soweit diese nicht unmittelbar Tierhalter geworden sind.
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Tierhalter
Tierische Ausscheidungen
AVB A1-1In der THV Einfach Komplett der Haftpflichtkasse gelten Schäden, die durch tierische Ausscheidungen verursacht werden, mitversichert.
Beispiel
Versicherungsnehmerin Franke ist mit ihrem Hund zu Besuch bei Ihrer Bekannten Riedel. Während des Besuchs verrichtet Frau Frankes Hund seine Notdurft mitten auf dem Teppich von Frau Riedel. Der entstandene Schaden ist über die THV Einfach Komplett der Haftpflichtkasse gedeckt.
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Tierhalter
Tiertransportanhänger
AVB A1-6.4.1Über die THV Einfach Komplett gilt die gesetzliche Haftpflicht aus dem privaten Besitz und Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Tiertransportanhängern mitversichert.
Beispiel
Der Versicherungsnehmer möchte mit seinem Pferd an einem Reitturnier teilnehmen. Dieses findet 50 km von seinem Wohnort entfernt statt. Nach dem Abladen seines Pferdes koppelt er seinen Anhänger von dem Zugfahrzeug ab, da er mit dem Fahrzeug noch etwas erledigen muss. In der Eile versäumt er, den Hänger auf dem leicht abschüssigen Gelände ausreichend zu sichern, so dass sich dieser in Bewegung setzt und ein in der Nähe geparktes Fahrzeug beschädigt.
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Unfall
Todesfallleistung
AUB 2014 Ziffer 2.6Sind die Folgen eines Unfalls so schwer, dass die versicherte Person innerhalb eines Jahres nach dem Unfall an den Unfallfolgen stirbt, kommt eine Todesfallleistung zur Auszahlung. Die Todesfallleistung ist nicht generell vereinbart und muss daher individuell beantragt werden.
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DIenst- und Amtshaftpflicht
Tätigkeitsschäden
AVB A6-6.7.1Die Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse leistet auch für Schäden an fremden Sachen, die die versicherte Person in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit an oder mit diesen Sachen (z. B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) verursacht hat und für alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung beträgt 5.000 EUR je Schadenfall. Die Selbstbeteiligung hierfür beträgt 250 EUR.
Beispiel
Unteroffizier Ulf Lehmann ist als KFZ-Mechaniker bei der Bundeswehr mit der Wartung eines Fahrzeugs beauftragt. Durch die Verwendung eines falschen Schraubenschlüssels wird die Radaufhängung und der Schraubenschlüssel beschädigt. Der Dienstherr verlangt Regress für den Schaden am Fahrzeug und die Ersatzbeschaffung des Schraubenschlüssels. Im Rahmen der Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse besteht Versicherungsschutz für Tätigkeitsschäden bis 5.000 EUR je Schadenfall.