Begriffe aus der Versicherungswelt  verständlich erklärt


Von A wie Anbaumöbel bis Z wie Zweitwohnung erklärt die Haftpflichtkasse Begriffe aus der Versicherungswelt. Erfahren Sie im Versicherungslexikon was sich hinter den Begriffen verbirgt und welche Relevanz die jeweiligen Punkte auf den Abschluss Ihrer Versicherung haben.  
Diese Leistungsbeschreibung stellt einen allgemeinen verständlichen Kurzüberblick dar.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz ist der Wortlaut der Versicherungsbedingungen. Sie sind jederzeit anforderbar und einsehbar.

  • Hausrat

    Unbenannte Gefahren

    C5.

    Der Versicherungsnehmer hat in allen Produktlinien die Möglichkeit, seinen Versicherungsschutz gegen Beitragszuschlag um die unbenannten Gefahren zu erweitern. Hierbei gelten Schäden an > versicherten Sachen, die durch ein unvorhergesehenes Ereignis zerstört, beschädigt oder infolgedessen abhanden kommen versichert. Grundsätzlich ist also jedes Schadenereignis versichert, dass nicht ausdrücklich in den Bedingungen ausgeschlossen ist. Eine Selbstbeteiligung von 250 EUR gilt als vereinbart.

    Beispiel

    Frau Gerber möchte einen anstrengenden Arbeitstag ausklingen lassen. Als sie das TV-Gerät einschaltet, bemerkt sie, dass dieses defekt ist. Äußere Schäden sind auf den ersten Blick nicht zu erkennen. Das Gutachten einer Fachfirma ergibt, dass das Kabel durch Frau Gerbers Katze angeknabbert wurde und es somit zu einem Überspannungsschaden am hochwertigen TV-Gerät gekommen ist. Da Frau Gerber in ihrem Versicherungsschutz die Klausel „unbenannte Gefahren“ vereinbart hat, wird Ihr der Schaden von der Haftpflichtkasse ersetzt.

  • Unfall

    Unfallbegriff

    AUB 2014 Ziffer 1.3

    Ein Unfall ist ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, das eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung nach sich zieht.

    Plötzlichkeit
    Charakteristisch ist immer das Unerwartete, Unabwendbare und Unentrinnbare des Vorfalls. Das Ereignis muss also binnen kurzer Zeit eintreten. Damit wird es deutlich abgegrenzt vom sogenannten Allmählichkeitsereignis.

    Von außen auf den Körper einwirkend
    Damit ein Unfall im Sinne des Unfallbegriffs vorliegt, muss das Ereignis von außen einwirken. Ob dies mechanisch, chemisch oder elektrisch geschieht, ist unerheblich. Klar abzugrenzen sind alle Krankheiten, die auf Veränderungen im Organismus zurückzuführen sind.

    Ereignis
    Ein Unfallereignis beruht entweder auf menschlichem Handeln oder auf einem Naturereignis.

    Unfreiwilligkeit
    Ausgeschlossen sind Ereignisse, die auf vorsätzlichem Herbeiführen beruhen. Notwehr und Notfälle jedoch gelten als unfreiwillige Ereignisse. Ebenso fallen grob fahrlässige Unfallursachen mit in den Unfallbegriff.

    Gesundheitsschädigung
    Eine Gesundheitsschädigung im Sinne des Unfallbegriffs bedeutet immer eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit.

  • Privathaftpflicht

    Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigungen

    Kein Ausschluss

    Die Privathaftpflicht beschäftigt sich mit der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherten aus den Gefahren des täglichen Lebens. Bei vielen Versicherern gelten in der Privathaftpflicht die Gefahren aus einer „ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung“ ausgeschlossen. Die Auslegung dieser Einschränkung ist oft strittig. Deshalb verzichtet die Haftpflichtkasse auf diese Einschränkung.

  • Hausrat

    Unterversicherung

    VHB § 12 Nr. 5, 6

    Die Versicherungssumme sollte stets dem Neuwert des versicherten Hausrats entsprechen. Wird eine zu niedrige Versicherungssumme gewählt (Unterversicherung), ist die Entschädigung um den Anteil zu kürzen, der dem Verhältnis der Versicherungssumme zum > Versicherungswert entspricht.

    Beispiel

    Herr Geiß wählt eine Versicherungssumme von 50.000 EUR für seinen Hausrat, hat aber tatsächlich einen Versicherungswert von 100.000 EUR in seiner Wohnung. Ein > Unterversicherungsverzicht ist nicht vereinbart. Durch ein defektes Rückstauventil entsteht ein > Leitungswasserschaden, durch den seine Schränke beschädigt werden. Herrn Geiß entsteht ein Schaden in Höhe von 1.000 EUR. Da Herr Geiß nur 50 % des eigentlichen Wertes seines Hausrats versichert hat, wird er maximal 500 EUR von seinem Hausratversicherer erhalten.

  • Hausrat

    Unterversicherungsverzicht

    C6.6.

    Der Versicherer verzichtet auf einen Abzug wegen > Unterversicherung, wenn bei der Ermittlung der Versicherungssumme mindestens 650 EUR je qm Wohnfläche angesetzt wurden.

    Beispiel

    Bei einer Wohnungsgröße von 60 Quadratmetern hat Herr Bank einen Unterversicherungsverzicht vereinbart und eine Versicherungssumme von 39.000 EUR gewählt (650 EUR pro Quadratmeter) – obwohl der tatsächliche Wert der Wohnungseinrichtung 50.000 EUR beträgt. Als durch ein Gewitter an Herrn Banks Kühlschrank ein > Überspannungsschaden entsteht, begleicht der Versicherer den Schaden dennoch ohne Abzüge, weil er im Rahmen des vereinbarten Unterversicherungsverzichts auf die Überprüfung verzichtet, ob die gewählte Versicherungssumme dem tatsächlichen Wert des Hausrats entspricht. Würde Herr Bank – etwa bedingt durch einen Brand – einen
    Totalschaden erleiden, bei dem sein gesamtes Inventar im Wert von 50.000 EUR zerstört wird, könnte er nur mit einer Entschädigung in Höhe der Versicherungssumme von 39.000 EUR rechnen.

  • Unfall

    Übergangsleistung

    AUB 2014 Ziffer 2.3, BBU Unfall Einfach 1. Ziffer 21, 2. Ziffer 14

    Um den Finanzbedarf bis zur Fälligkeit einer Invaliditätsleistung zu überbrücken, kann zusätzlich eine Übergangsleistung vereinbart werden. Dabei handelt es sich um einen festen Kapitalbetrag, der fällig wird, wenn der Versicherte wegen der Unfallfolgen in seiner Leistungsfähigkeit über einen bestimmten Zeitraum erheblich beeinträchtigt ist. Die Übergangsleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme ausgezahlt.

    Beispiel

    Herr Arndt ist Kraftfahrzeugmechaniker. Er erleidet bei einem Unfall eine Ellenbogenfraktur. Die notwendige Operation ist erfolgreich. Danach werden Reha-Maßnahmen in Form von Physiotherapie und Krankengymnastik durchgeführt. Nach sechs Monaten kann Herr Arndt seiner Tätigkeit allerdings immer noch zu weniger als 50 % nachgehen. Er macht seinen Leistungsanspruch bei seiner Versicherung geltend und bekommt die vereinbarte Übergangsleistung von der Haftpflichtkasse ausgezahlt.

  • Hausrat

    Überspannung

    VHB § 1 Nr. 1 a), § 2 Nr. 3 und B1.1.3

    Nicht nur der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf > versicherte Sachen gilt versichert, sondern auch Schäden an versicherten elektrischen Einrichtungen und Gegenständen durch Überspannung oder Kurzschluss, auch wenn der Blitz nicht auf dem Grundstück einschlägt. Ein Überspannungsschaden gilt bis zur vereinbarten Versicherungssumme als versichert.

    Beispiel

    Es tobt ein schweres Gewitter über Roßdorf. Ein im Nachbarhaus einschlagender Blitz zerstört durch Überspannung den Fernseher von Frau Philippi. Da Frau Philippi eine Hausrat-Versicherung abgeschlossen hat, wird der durch den indirekten Blitz verursachte Überspannungsschaden ersetzt.