Begriffe aus der Versicherungswelt  verständlich erklärt


Von A wie Anbaumöbel bis Z wie Zweitwohnung erklärt die Haftpflichtkasse Begriffe aus der Versicherungswelt. Erfahren Sie im Versicherungslexikon was sich hinter den Begriffen verbirgt und welche Relevanz die jeweiligen Punkte auf den Abschluss Ihrer Versicherung haben.  
Diese Leistungsbeschreibung stellt einen allgemeinen verständlichen Kurzüberblick dar.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz ist der Wortlaut der Versicherungsbedingungen. Sie sind jederzeit anforderbar und einsehbar.

  • DIenst- und Amtshaftpflicht

    Waffenbesitz

    AVB A6-6.8

    Die Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse gewährt der versicherten Person Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus dem erlaubten Besitz, Tragen und Benutzen von Waffen ausschließlich zu Dienstzwecken (einschließlich dienstlich angeordneter Übungen).

  • Privathaftpflicht

    Waffenbesitz

    AVB A1-6.8

    Für den erlaubten privaten Besitz und den Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie von Munition und Geschossen besteht im Rahmen der aktuellen Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse Versicherungsschutz. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch beim Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.

    Beispiel

    Herr Maschke ist Sportschütze. Beim Reinigen seiner Pistole löst sich ein Schuss, da er eine in der Waffe verbliebene Kugel übersehen hat. Glücklicherweise kommt keine Person zu Schaden. Der Querschläger ist aber durch das Fenster in ein vor dem Haus parkendes Fahrzeug eingeschlagen. Dessen Besitzer verlangt Schadenersatz von Herrn Maschke. Seine Privathaftpflicht-Versicherung bei der Haftpflichtkasse übernimmt die Regulierung.

  • Privathaftpflicht

    Wasserfahrzeuge

    AVB A1-6.12 / A4-6.13

    Der Besitz und das Führen von Wassersportfahrzeugen (z. B. privat genutzte eigene oder fremde Schlauch-, Ruder- oder Paddelboote, Surfbretter/ Windsurfbretter sowie geliehene Segelboote) gilt im Rahmen der aktuellen Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse versichert. Ausgenommen sind eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motor – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren – oder Treibsätzen. Mitversichert ist jedoch der
    gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motor, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Der Versicherungsschutz kann ab der Produktlinie PHV Einfach Besser auf das Führen eigener Motorboote bis 15 PS sowie eigener Segelboote bis 15 qm Segelfläche erweitert werden. Wenn es der Versicherungnehmer wünscht, kann der Versicherungsschutz für Segelboote bis 25 qm Segelfläche erweitert werden.

    Beispiel 1

    Herr Wagner fährt auf einem See mit einem Ruderboot. Er übersieht dabei einen Schwimmer und kollidiert mit diesem. Der Schwimmer wird dabei verletzt.

    Beispiel 2

    Für einen Ausflug auf der Lahn leiht sich Herr Zimmer ein Tretboot mit Elektromotor. Beim Zusammenstoß mit einem Kanu wird dieses zerstört. Der Kanufahrer fordert Schadenersatz.

    Die Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse kümmert sich in beiden Fällen für die Schadenverursacher um die ihnen gegenüber geltend gemachten Schadenersatzansprüche.

  • Tierhalter

    Welpen und Fohlen

    AVB A1-6.7

    Über die THV Einfach Komplett gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter für Hundewelpen bzw. Fohlen bis zum Ende des 1. Lebensjahres mitversichert. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Welpen bzw. Fohlen im Besitz des Versicherungsnehmers sind und für diesen bereits ein THV-Vertrag bei der Haftpflichtkasse besteht.

    Beispiel

    Versicherungsnehmer Rudolph hat für seinen Schäferhund eine THV Einfach Komplett abgeschlossen. Nach einiger Zeit beschließt er, sich einen Labradorwelpen zu kaufen. Der Welpe genießt über die bestehende THV Einfach Komplett im ersten Lebensjahr beitragsfreien Versicherungsschutz.

  • Unfall

    Weltweiter Versicherungsschutz

    AUB 2014 Ziffer 1.2

    Versicherte Personen sind nicht nur in Deutschland, sondern weltweit gegen Unfälle versichert.

  • Hausrat

    Wertsachen

    VHB § 6 Nr. 1, 2 b), § 13 Nr. 1 a), 2a), B1.15. und B2.3.

    Wertsachen gelten im Rahmen der Hausratversicherung generell als mitversichert – müssen demzufolge bei der Ermittlung der Versicherungssumme berücksichtigt werden. Wertsachen im Sinne der Bedingungen zur Hausratversicherung sind:

    a) Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarte);

    b) Urkunden (einschließlich Sparbüchern und sonstigen Wertpapieren);

    c) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen
    sowie alle Sachen aus Gold und Platin;

    d) Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände
    (Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Grafiken, Plastiken, Sachen aus
    Silber);

    e) Antiquitäten (älter als 100 Jahre) mit Ausnahme von Möbelstücken.

    Die allgemeine Entschädigungsgrenze für Wertsachen liegt in der Produktlinie Einfach Besser bei 50 Prozent der Versicherungssumme. In Einfach Komplett gelten Wertsachen im Rahmen der Gesamtversicherungssumme ohne eine prozentuale Begrenzung als versichert. Wenn sich Wertsachen der Gruppen a) bis c) außerhalb eines > Wertschutzschrankes befinden, gelten spezielle > Entschädigungsgrenzen.

    Beispiel

    Herr Mahler möchte seinem Enkelkind zum bestandenen Abitur einen höheren Geldbetrag schenken und hebt am Geldautomaten 5.000 EUR ab und deponiert diese in seinem > Wertschutzschrank. Einen Tag, nachdem er das Geld abgehoben hat, wird bei ihm eingebrochen und das Geld entwendet. Herr Mahler bekommt dieses im Rahmen der vertraglich vereinbarten Entschädigungsgrenze von seiner Hausratversicherung erstattet.

  • Hausrat

    Wertschutzschränke

    VHB § 13 Nr. 1 b)

    Nicht jeder „Safe“ wird als Wertschutzschrank im Sinne der Bedingungen angesehen. Es sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen wie z. B. die Anerkennung durch den Verband der Schadenversicherer und das Mindestgewicht von 200 kg. Sollte dieses Gewicht unterschritten werden, muss der Wertschutzschrank zumindest zweiwandig sein und fachmännisch verankert oder bündig in die Wand eingelassen werden.

    Beispiel

    Bei einem > Diebstahl – Einbruchdiebstahl in der Wohnung von Frau Sichel wird der zertifizierte und eingemauerte Safe aufgebrochen. Die 1.500 EUR Bargeld, welche sich in diesem befunden haben wurden gestohlen. Da Frau Sichel durch einen Kontoauszug nachweisen kann, dass das Geld von ihrem Konto abgehoben wurde und die Versicherungssumme von 40.000 EUR ausreichend ist gilt der Schaden als versichert.

  • Hausrat

    Wochenendhäuser – anfragepflichtiges Risiko

    Antrag - Antragsrückseite und Tarifunterlagen

    Wochenendhäuser sind auch Almhütten, Berghütten, Ferienhäuser, Gartenhäuser, Jagdhäuser, Landhäuser, Sommervillen, Weinberghäuser, Wohnlauben und nicht ständig bewohnte Wohnungen in nicht ständig bewohnten Mehrfamilienhäusern (z. B. Ferienpark). Versicherungsschutz wird nach den allgemeinen Bedingungen zur Hausratversicherung unter bestimmten Voraussetzungen geboten. Achtung: Aus dem erhöhten Einbruchrisiko ergibt sich hier ein tariflich erhöhter Beitragssatz.

  • Hausrat

    Wohnfläche

    Verbraucherinformationen Seite 29 Fußnote 1

    Die Wohnfläche ist die Grundfläche aller Räume einer Wohnung einschließlich der Hobbyräume. Unberücksichtigt bleiben Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen sowie Keller-, Speicher- und Bodenräume, wenn diese nicht zu Wohn- oder Hobbyzwecken genutzt werden (siehe Mietvertrag, Baubeschreibung o. Ä.).

    Beispiel

    Herr Fuchs ist leidenschaftlicher Schlagzeuger und nutzt einen bisher leer stehenden Raum im Objekt neben seiner Mietwohnung als Proberaum. Da er der Haftpflichtkasse die Größe dieses Raumes mitgeteilt hatte und die im bestehenden Vertrag genannte Wohnfläche angepasst wurde, kann er gelassen der Abwicklung des Schadens entgegensehen, der entstand, als Diebe dort einbrachen und Instrumente und Mischpult mitnahmen.

  • Hausrat

    Wohngemeinschaften

    VHB § 6 Nr. 1, 3

    Nach der Definition ist der gesamte Hausrat in einer Wohnung (nicht einzelne Räume) versichert. Die Wohnung darf ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person privat genutzt werden. Im Fall einer Wohngemeinschaft ist es also nur möglich, die gesamte Wohnung zu versichern. Dabei muss einer der WG-Bewohner die Funktion des Versicherungsnehmers übernehmen. Bei einem Schaden wird an diesen geleistet, der dann im Innenverhältnis aufteilt.

    Beispiel

    Mark, Stefan und Kai sind Studenten und ziehen zusammen in eine WG, die sie vor Einzug gemeinsam renoviert und verschönert haben. Unter anderem haben sie einen neuen Parkettboden verlegt. Kai hat für die gemeinsame Wohnung eine Hausratversicherung abgeschlossen. Bei einem > Leitungswasserschaden kommt es zu einem Schaden am Parkett. Die Entschädigung erfolgt an den Versicherungsnehmer Kai, der sie dann unter den Mitbewohnern aufteilt.