Begriffe aus der Versicherungswelt verständlich erklärt
Von A wie Anbaumöbel bis Z wie Zweitwohnung erklärt die Haftpflichtkasse Begriffe aus der Versicherungswelt. Erfahren Sie im Versicherungslexikon was sich hinter den Begriffen verbirgt und welche Relevanz die jeweiligen Punkte auf den Abschluss Ihrer Versicherung haben.
Diese Leistungsbeschreibung stellt einen allgemeinen verständlichen Kurzüberblick dar.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz ist der Wortlaut der Versicherungsbedingungen. Sie sind jederzeit anforderbar und einsehbar.
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Privathaftpflicht
Mitversicherte Personen
AVB A1-2In der aktuellen Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse erstreckt sich der gleichartige Versicherungsschutz (abhängig von der gewählten Tarifvariante) auch auf folgende Personen:
- Ehepartner, Lebensgefährte, minderjährige Kinder (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder), volljährige Kinder bis zum Abschluss der Erstausbildung
- in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende unverheiratete Personen
- in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder in einem Altenpflegeheim lebende Eltern und Großeltern
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Tierhalter
Mitversicherte Personen
AVB A1-2In der THV Einfach Komplett erstreckt sich der gleichartige Versicherungsschutz auch auf folgende Personen:
- Familienangehörige des Versicherungsnehmers
- Alle sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen
- Nichtgewerbsmäßige Tierhüter und/oder (Fremd-)Reiter in dieser Eigenschaft
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Unfall
Mitwirkungsklausel
AUB 2014 Ziffer 3, BBU Unfall Einfach 1. Ziffer 33, 2. Ziffer 22, 4. Klausel 6Die private Unfall-Versicherung leistet für die reinen Folgen eines Unfalls. Es kommt in der Praxis jedoch vor, dass schon vor einem Unfall bestehende Krankheiten oder Gebrechen an den durch das Unfallereignis verursachten Gesundheitsschäden oder deren Folgen mitgewirkt haben. Diese Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch Krankheiten oder Gebrechen ist nicht Gegenstand der privaten Unfall-Versicherung. Haben solche Krankheiten oder Gebrechen an den durch das Unfallereignis verursachten Gesundheitsschäden oder deren Folgen mitgewirkt, ist der
Unfallversicherer berechtigt, seine Leistung entsprechend zu kürzen. Dies jedoch nur, wenn ein bestimmter Mitwirkungsanteil überschritten wird. Ärzte können durch den sogenannten Mitwirkungsanteil ausdrücken, zu wie viel Prozent die Unfallfolgen durch Krankheiten oder Gebrechen verursacht wurden und wie viel Prozent rein auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Die Grenze, ab wann ein Abzug erfolgt und bis zu welchem Mitwirkungsanteil die volle Leistung erfolgt, ist in den einzelnen Produktlinien unterschiedlich. In der Produktlinie Einfach Komplett wird
sogar gänzlich auf die Anrechnung von Krankheiten oder Gebrechen verzichtet.Beispiel
Frau Brügge verdreht sich beim Skifahren das Bein und erleidet einen Einriss eines bereits vorgeschädigten Meniskus. Vom Arzt wird bestätigt, dass die Vorschädigung zu 50 % an der Gesundheitsschädigung mitgewirkt hat. Es wird darüber hinaus ein Invaliditätsanspruch in Höhe von insgesamt 1/5 Beinwert festgestellt. Es ergibt sich folgende Berechnung:
AUB
1/5 Beinwert (70 %) = 14 %
davon Abzug 50 % wegen Mitwirkung Krankheiten/Gebrechen = Invaliditätsgrad 7 %Unfall Einfach Komplett mit Gliedertaxe Premium Plus
1/5 Beinwert (100 %) = 20 %
kein Abzug wegen Mitwirkung Krankheiten/Gebrechen
Invaliditätsgrad bleibt demzufolge bei 20 % -
Hausrat
Modelleisenbahn
VHB § 6 Nr. 1, Nr. 2 a)Eine Modelleisenbahn zählt zu den > versicherten Sachen im Sinne der Bedingungen und bedarf bei Antragstellung auch keiner besonderen Erwähnung. Wichtig ist nur, dass der Wert dieser Eisenbahn in der Gesamtversicherungssumme
mit berücksichtigt wird.Beispiel
Herr Schäfer hat eine Modelleisenbahn im Wert von 40.000 EUR auf dem Dachboden seines Einfamilienhauses stehen. Er hat viel Liebe und Zeit in den Aufbau seiner Bahn investiert. Durch einen Dachstuhlbrand wird sie sehr stark beschädigt. Da Herr Schäfer bei der Berechnung seiner Hausratsumme den Wert der Modelleisenbahn berücksichtigt hat, erhält er von seinem Versicherer die Entschädigung.
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Privathaftpflicht
„Mallorca-Deckung“
AVB A4-6.11.1In der Privathaftpflicht sind gewöhnlich keine Schäden durch das Führen eines Kfz mitversichert. Ab der Produktlinie PHV Einfach Besser der aktuellen Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse ist allerdings die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges subsidiär mitversichert. Dies gilt wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend
aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Kfz-Haftpflicht-Versicherung Deckung besteht.Beispiel
Herr Noll mietet sich in seinem Italien-Urlaub einen Leihwagen. Er verursacht einen schweren Verkehrsunfall mit mehreren verletzten Personen. Die Haftpflicht-Versicherung des Leihwagenanbieters gewährt Versicherungsschutz nur in äußerst geringer Höhe. Den diese Summe übersteigenden Schaden kann der Versicherungsnehmer ab der Produktlinie PHV Einfach Besser absichern.